Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Abschluss eines Vertrages

1. Allen Bestellungen und Verträgen liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

2. Bei Kaufleuten gelten die nachfolgenden Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsbeziehungen mit uns, soweit der jeweilige Vertrag zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehört.

3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung ausführen oder Zahlung auf den Kaufpreis entgegennehmen.

4. Alle Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung; dies gilt auch für Aufträge, die durch unsere Reisenden oder Vertreter entgegengenommen werden, ebenso gilt dieses für eine Aufhebung dieser Klausel. Vorstehendes (2-4) gilt nur für Verträge mit Kaufleuten.

§ 2 Preise

1. Grundsätzlich gilt unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Preisliste.
Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Preisänderungsklausel gegenüber Kaufleuten: Ändern sich nach Abschluss eines Vertrages bis zu dessen Erfüllung unsere Gestehungskosten sowie Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben jeder Art, die den Ausgangspreis beeinflussen, so sind wir berechtigt, den von unserem Vertragspartner zu zahlenden Preis zu berichtigen. Versandnebenkosten und die zum Versand erforderlichen Materialien werden unserem Vertragspartner gesondert berechnet, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

3. Preisänderungsklausel gegenüber Nicht-Kaufleuten. Unsere Preise sind Festpreise gemäß der Preisliste. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als 4 Monate liegen; zu einer entsprechende Preisänderung sind wir jedoch nur dann berechtigt, wenn sich seit Vertragsabschluss Lohn-, Transport- Energiekosten sowie Rohstoff- und Lieferantenpreise erhöht haben. Preisänderungen haben sich allerdings im Rahmen dieser variablen Faktoren zu halten.

4. Besondere, über die vertraglich einbezogene Leistung hinausgehende Arbeiten wie z.B. Dekorations- Montagearbeiten werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind bei Abnahme zu Zahlung fällig.

§ 3 Zahlungen

1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.

2. Im Geschäftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten ist der Kaufpreis mit Übernahme der Ware, spätestens jedoch bei Rechnungserhalt zur sofortigen Zahlung fällig.

§ 4 Zahlungsverzug

1. Kommt unser Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug, so können wir gegenüber Vollkaufleuten Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite – mindestens jedoch 4% über dem Bundesbankdiskontsatz – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnen, sofern Mehrwertsteuerpflicht besteht. Gegenüber Nicht-Kaufleuten sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer – sofern Mehrwertsteuerpflicht besteht – in Anrechnung zu bringen. Uns bleibt jedoch das Recht vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und zu verlangen.

2. Gegen unsere Ansprüche kann unser Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt, ein Zurückbehaltungsrecht kann unser Vertragspartner nur geltend machen, soweit dieses auf Ansprüche aus dem zugrunde liegenden Vertrag beruht.

§ 5 Änderungen

1. Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster verkauft.

2. Unser Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke; eine anderweitige Vereinbarung ausgenommen.

3. Farb- oder Oberflächenabweichungen bleiben vorbehalten, soweit diese handelsüblich und unserem Vertragspartner zumutbar sind.

§ 6 Lieferung

1. Falls wir eine Lieferfrist nicht einhalten, hat unser Vertragspartner uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Handelt es sich um einen Kaufmann, so beträgt diese mindestens 4 Wochen.

2. Für den Fall, dass wir den Verzug oder die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten haben, uns aber weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch unseres Vertragspartners auf den unmittelbaren Schaden, höchstens jedoch 15% des Auftragswertes.

3. Treten Ereignisse ein, die uns an der Lieferung hindern wie höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden u.ä., Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, so entfällt die Lieferpflicht für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Schadenersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen.

4. Unser Vertragspartner ist jedoch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug von langer Dauer ist und die Lieferung des Auftragsgegenstandes deshalb für unseren Vertragspartner nicht mehr von Interesse ist.

§ 7 Bearbeitungsgebühr

1. Grundsätzlich ist die Rücknahme ordnungsgemäßer Ware nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.

2. Für den Fall einer derartigen Warenrücknahme gilt gegenüber Vollkaufleuten eine Bearbeitungsgebühr in Höhe 10% de Nettokaufpreises als vereinbart. Bei Nicht-Kaufleuten wird der tatsächliche Aufwand in Rechnung gestellt.

§ 8 Abnahmeverzug

1. Verweigert unser Vertragspartner nach Ablauf einer ihn gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme des Auftragsgegenstandes oder erklärt er vorher ausdrücklich, dass er nicht abnehmen werde, so können wir neben unseren sonstigen Rechten vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, können wir von unserem Vertragspartner pro angefangenen Monat die tatsächlich anfallenden Lagerkosten nebst einem zuzüglichen Verwaltungsaufschlag in Höhe von 25% derselben verlangen. Wir sind berechtigt, soweit wir uns Dritter zur Einlagerung bedienen, die Lagerkosten nebst Verwaltungsaufwand zu berechnen. Soweit wir den Nachweis führen, dass die Lieferung des Auftragsgegenstandes infolge des Abnahmeverzuges des Kunden für uns keinerlei Interesse mehr hat, sind wir berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25% des Bestellpreises ohne Abzüge zu verlangen, es sei denn, dass unser Vertragspartner – soweit er Nicht-Kaufmann ist – nachweist, es sei unsererseits kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden.

3. Bei Bestellung auf Abruf sind wir berechtigt, nach Ablauf von drei Monaten nach Auftragserteilung – sofern bis dahin der Abruf nicht erfolgt ist – die bereitgestellten Artikel in Rechnung zu stellen und Zahlung zu fordern.

§ 9 Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann unser Vertragspartner grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Wir können statt nachzubessern auch eine Ersatzlieferung vornehmen.

2. Unser Vertragspartner kann Rückgängigmachung des Vertrages oder w a h l w e i s e Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nachbesserung nicht in angemessener Frist ordnungsgemäß erfolgt oder endgültig verweigert wird oder die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener Frist vertragsgerecht und mängelfrei erbracht ist.

3. Offensichtliche Mängel müssen von unserem Vertragspartner binnen einer Frist von 10 Tagen bei Übernahme bzw. Anlieferung der Ware uns gegenüber angezeigt werden. Versäumt unser Vertragspartner die fristgerechte Anzeige offensichtlicher Mängel, so stehen ihm in Ansehung eben dieser Mängel keinerlei Rechte mehr zu.

4. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten können Mängelrügen wegen fehlerhafter Stückzahl bzw. Sonstigen Fehlmengen von uns nur dann anerkannt werden, wenn diese sogleich bei Übernahme erhoben und in den Lieferschein aufgenommen worden sind; insoweit sind spätere Rügen durch unseren Vertragspartner ausgeschlossen. Im Übrigen sind uns Mängelrügen innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware bzw. Nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen. Bis zur Erledigung einer Mängelrüge darf von der bemängelten Ware ohne unsere Zustimmung nichts entnommen, insbesondere keine Be- oder Verarbeitung vorgenommen werden. Verstößt unser Vertragspartner gegen diese Verpflichtung, verliert er insoweit seine Rechte aus der Mängelrüge. Das Risiko der Auswahl der möglicherweise bauseitig zu verwendenden Ware obliegt dem Besteller; ausgenommen hiervon sind Fehler der Vertragssache selbst oder soweit wir Eigenschaften der Vertragssache zugesichert haben.

§ 10 Haftung

1. Unsere Haftung, sei sie nun ausgelöst durch unseren gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Betriebsangehörigen gegenüber einem Kaufmann, wird außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese gilt auch gegenüber einem Nicht-Kaufmann, soweit sich nicht die Haftung aus fahrlässigem Lieferverzug oder der fahrlässig zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung ergibt.

2. Vorstehender Haftungsausschluss gilt auch für Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, aus Gewährleistung – ausgenommen die Zusicherung von Eigenschaften – sowie für Ansprüche aus der deliktischen Produzentenhaftung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweils zugrunde liegenden Kaufvertrag unser Eigentum.

2. Nachstehende Bedingungen gelten ausschließlich für vertragliche Beziehungen mit Kaufleuten.

a) Das Eigentumsvorbehaltungsrecht erstreckt sich auch auf alle unsere Forderungen gegenüber unserem Vertragspartner, die uns aus der Geschäftsverbindung zustehen, sofern die Forderungen zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses bereits entstanden waren. Das Recht erstreckt sich also auch auf einen Kontokorrentsaldo.

b) Soweit unser Vertragspartner im ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Ware weiterveräußert, tritt er die Forderungen aus der Weiterveräußerung schon jetzt an uns ab.

c) Unser Vertragspartner be- und verarbeitet die unter Vorbehaltseigentum stehenden Waren stets für uns. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch unseren Vertragspartner steht uns das Miteigentum an der neu entstandenen Sache im Verhältnis des jeweiligen Fakturenendbetrages der Vorbehaltswaren – bezogen auf den Vertrag zwischen unserem Vertragspartner und uns – zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu.

d) Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zu Sicherheit zu übereignen. Von möglichen Eingriffen Dritter (Pfändungen etc.) hat er uns zu benachrichtigen.

e) Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges unseres Vertragspartners die ihm eingeräumte Einziehungsberechtigung im Hinblick auf die uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen. Unser Vertragspartner hat uns in diesem Falle die erforderlichen Informationen zu geben, die wir zur Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen benötigen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir darüber hinaus berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückzunehmen, ohne dass dieses die Geltendmachung des Rücktritts darstellen würde.

f) Übersteigt der Wert der von unserem Vertragspartner uns eingeräumten Sicherheiten den Wert der Vorbehaltsware um mehr als 25%, so sind wir auf Verlangen unseres Vertragspartners zur Rückübertragung oder Freigabe seiner Ware in einem entsprechendem Werte verpflichtet.

§ 12 Allgemeines

1. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit dieser mit einem Vollkaufmann abgeschlossen ist und dieser zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gilt München als Gerichtsstand und Erfüllungsort vereinbart. Der Gerichtsstand München gilt im Übrigen auch für den Fall, dass unser Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.